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Aktuelle Meldungen
Steuersparmodell durch Erwerb einer Eigentumswohnung
Wiederholt wird von Vermittlern versucht, Steuersparmöglichkeiten aufzuzeigen.
Eine fremdvermietete Eigentumswohnung, mit deren Hilfe man die Steuerlast senkt und die sich fast von selbst finanzieren soll, wird angeboten. Ist, wie nahezu regelmäßig, kein Eigenkapital vorhanden, werden schnell die Finanzierungsdaten geprüft. In weiteren Gesprächen im Büro der Vermittler geht es regelmäßig ganz schnell. Die Eigenkommenssituation wird geklärt und eine sich in guter Lage befindliche Wohnung steht selbstverständlich zur Verfügung.
Kurzer Hand sitzt man, vom Beratungstisch des Vermittlers weg, bei einem Notar; oft an Wochenenden oder nach 18:00 Uhr.
Hier wird ein bindender Kaufvertrag protokolliert, während die überraschten und überforderten Interessenten davon ausgehen, es handele sich um eine unverbindliche Reservierung.
Dem Notar soll man selbstverständlich keine Fragen stellen und auf jeden Fall sagen, dass man den Vertragsentwurf schon 2 Wochen vor dem Notartermin zur Einsicht hatte.
Nach dem Notartermin ist man Eigentümer einer Immobilie, ohne dies überhaupt erkannt zu haben.
Erfolgt sodann die Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises, gibt es ein böses Erwachen.
In ähnlichen Vorgehensweisen haben zwischenzeitlich diverse Gerichte Entscheidungen zugunsten der betroffenen „Steuersparer“ getroffen, wonach die betreffenden Verkäufer zur Rückabwicklung der Verträge und zum Schadenersatz verurteilt worden sind.
Die Gerichte erkannten, dass es den Vermittlern lediglich darauf angekommen ist, bei den Anlegern einen falschen Eindruck über die tatsächlichen monatlichen Kosten entstehen zu lassen.
Wer meint, einem derartigen Steuersparmodell aufgesessen zu sein, sollte auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Rechtsanwalt Torsten Schuster | Juli 2009 Rechtsanwaltskanzlei Peter Busse
__________________________________________________________________________________________________________ Gesetz zur Änderung des Erbrechts und deren Auswirkungen
Am 02.07.2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes verabschiedet. Es wird am 01.01.2010 in Kraft treten. Die geplante Reform des Erbrechts soll den veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung tragen. Die Reform des Erbrechts soll den geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers einerseits und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge am Nachlass andererseits gerecht werden. Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn der Erblasser diese durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Durch die Neuerungen soll dies unberührt bleiben.
Zu den wichtigsten Punkten der Erbrechtsreform:
1. Zur Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Testament über seinen Nachlass zu bestimmen, wurden die Pflichtteilsentziehungsgründe überarbeitet.
Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Weiterhin sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, so Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblassern Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt hat. Nach derzeitiger Gesetzeslage wäre dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
2. Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen der oder die Erben diese Vermögenswerte nach dem Tod des Erblassers oft verkaufen, um den Pflichtteil aufbringen und auszahlen zu können. Die derzeitige Gesetzeslage enthält eine Stundungsregelung der Auszahlungsansprüche, die jedoch sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben eröffnet ist. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
3. Die geltende 10jährige Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler gestaltet werden. Derzeit kann für den Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte an dritte Personen verschenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Die Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall vollzogen worden sind. Nach der jetzigen Gesetzeslage wird bei einem Versterben des Erblassers auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist die Schenkung so betrachtet, als ob sie noch zum Nachlass gehört und für die Berechnung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt. Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Hiernach wird eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im 2. Jahr nur noch zu 9/10, im 3. Jahr zu 8/10 usw. Hierdurch soll sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit gewährt werden.
4. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Im Rahmen der derzeitigen gesellschaftlichen Entwicklung werden ca. 2/3 aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. Finanzielle Belange werden hierbei selten besprochen. Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichregelung geht der pflegende Angehörige nach der jetzigen Rechtslage oft leer aus, es bestehen erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegt. Nach der Gesetzesreform kann künftig jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
5. Für Erbfälle vor dem 01. Januar 2010 gelten weiterhin die Vorschriften des BGB in der vor dem 01. Januar geltenden Fassung. Für Erbfälle ab dem 01. Januar 2010 gelten die Vorschriften des BGB in der ab dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung.
6. Eine erbrechtliche Beratung wird daher nicht nur dem Rechtssuchenden empfohlen, der sich mit dem Gedanken trägt, ein Testament zu errichten, sondern auch demjenigen, der sein bereits gefertigtes Testament gegebenenfalls den geänderten rechtlichen Bedingungen anpassen möchte.
Rechtsanwalt Torsten Schuster | Juli 2009 Rechtsanwaltskanzlei Peter Busse
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