Pro Lege International

Zum Kindesunterhalt

Beginnend ab dem 01.01.2010 gelten in der Bundesrepublik geänderte Unterhaltslinien, für Brandenburg gilt die Unterhaltsleitlinie des Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG), sie ist in den Zahlbeträgen identisch mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Im Vergleich zur Zahlbetragstabelle 2009 haben sich die entsprechenden Unterhaltsbeträge für 2010 nicht unerheblich erhöht, wie dies im nachstehenden Zahlenbeispiel dargestellt wird... weiterlesen

Gerichtliche Beitreibung von Forderungen in Portugal
Drucken E-Mail

 


1.     Einleitung

Gläubiger schrecken häufig vor einer gerichtlichen Beitreibung von Forderungen im Ausland und spezifisch in Portugal zurück.
Dazu trägt bei, dass gerichtliche Verfahren im Ausland kosten- und zeitaufwendiger sein können als im Inland: Der Gläubiger hat in der Regel einen örtlich zugelassenen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Kommunikationsaufwand ist grösser. Ebenso der Beweisaufwand durch Übersetzungen, Dolmetscher, Wahrnahme von örtlichen Terminen, abgesehen von der Unsicherheit, die mit der fehlenden Kenntnis des ausländischen Rechts und der Rechtspraxis einhergeht.
Konkret bei einer gerichtlichen Beitreibung in Portugal kommt hinzu, dass die portugiesischen Gerichte teilweise lange Verfahrenszeiten aufweisen, die jedoch von Gericht zu Gericht sehr variieren können und sich in der 2. und 3. Instanz verkürzen.
Zudem kann in Portugal nur ein geringer Teil der Rechtsanwaltshonorare von der unterliegenden Partei zurückgefordert werden.  Eine RVG kennt das portugiesische Recht nicht.
Im Folgenden sollen zusammenfassend die gerichtlichen Verfahrensmöglichkeiten, bei einer grenzübergreifenden Forderungsbeitreibung  in Zivil- oder Handelssachen gegen einen in Portugal niedergelassenen oder ansässigen Schuldner dargestellt werden.
Gilt es eine konkrete Forderung beizutreiben, sind im Vorfeld immer verschiedene Fragen zu prüfen, die danach eine strategische Entscheidung erlauben, vor dem Hintergrund dem Gläubiger eine  schnelle, effektive und kostengünstige Verfahrensweise aufzuzeigen.

                           

2.    Titel

Als Erstes stellt sich die Frage ob bereits ein Titel vorliegt oder nicht.
           

2.1         Portugiesische Vollstreckungstitel    
Das portugiesische Zivilprozessrecht lässt eine Vielzahl von Titeln zu (Artikel  46, Nr. 1 der portugiesischen Zivilprozessordnung):
a)    Gerichtsurteile oder gleichgestellte Beschlüsse, in denen zu einem Tun oder Unterlassen verurteilt wird;
b)    notarielle Urkunden, notariell bestätigte Dokumente oder gleichgesetzte Dokumente (in Portugal können zum Beispiel seit 2007 auch Rechtsanwälte Beglaubigungen vornehmen), die die Begründung oder Anerkennung einer Verpflichtung beinhalten;
c)    privatschriftliche, vom Schuldner unterzeichnete Dokumente, die eine Geldschuld begründen oder anerkennen, deren Betrag bestimmt oder durch einfache Rechnung bestimmbar ist.

Vollstreckungskraft kann auch durch das Gesetz zuteil werden. Dies betrifft z. B. Wechsel, Schecks und für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehle.

Die Rechtssprechung hat hinsichtlich des erst 2003 eingeführten Begriffs des privatschriftlichen Dokuments, das im Titel selbst eine Geldschuld begründet oder anerkennt, die einfach berechnet werden kann, im Laufe der Zeit folgende Titel bestätigt:
a)    unterzeichnete Überweisungsaufträge an die Bank;
b)    Kreditverträge zum Kauf von Konsumgütern;
c)    Langfristige Mietverträge über Autos mit Lastschrift;
d)    bestätigte Rechnungen;
e)    Darlehensverträge;

2.2    Ausländische Titel
2.2.1    Titel aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark)
Auch gerichtliche Entscheidungen und notarielle Urkunden aus Mitgliedstaaten der EU werden in Portugal in Übereinstimmung mit der EuGVVO anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Das Exequaturverfahren läuft heutzutage reibungslos an
                                 

den portugiesischen Gerichten. Im Normalfall kann innerhalb von 2 Wochen bis zu 3 Monaten mit einem portugiesischen Exequatururteil gerechnet werden. Das Verfahren selbst ist gerichtskostenfrei. Nicht gerichtliche Titel, die den Titelanforderungen des portugiesischen Zivilprozessgesetzbuches entsprechen, können jedoch ebenfalls alternativ ohne vorgezogenes Exequaturverfahren sofort vollstreckt werden.


2.2.2    Europäischer Vollsrteckungstitel (EuVTVO)
Bevor jedoch ein Exequaturverfahren eingeleitet wird, ist heute ebenfalls zu prüfen ob nicht im Ursprungsland bei Vorlage einer unbestrittenen Forderung ein europäischer Vollstreckungstitel beantragt werden kann. Die EuVTVO findet Anwendung auf  gerichtliche Urteile, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und registrierte oder aufgenommene öffentliche Urkunden, die nach dem 21.01.2005 ergangen sind.
Eine Vollstreckung aus dem europäischen Vollstreckungstitel erspart ein vorgeschaltetes Exequaturverfahren und wird ipso iure im anderen Mitgliedsstaat als unanfechtbar anerkannt.
Als Titel jedoch nur unbestrittene, fällige und bezifferte Geldforderungen bestätigt werden. Der Betrag muss sich also unmittelbar aus dem Titel ergeben, ohne Rückgriff auf das nationale Recht, und die Fälligkeit muss ebenfalls erkennbar sein. Eine Forderung ist unbestritten, wenn der Schuldner an der Entstehung bzw. Titulierung durch Anerkenntnis, Vergleichsschluss oder Vollstreckungsunterwerfung mitgewirkt hat, oder wenn der Titel aufgrund ausgebliebenen Widerspruchs des Schuldners z. B. in Form eines Vollstreckungsbescheids oder Versäumnisurteils besteht. Im Verfahren muss jedoch dem Schuldner die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden sein.


2.2.3    Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMahnVO)
Seit dem 12. Dezember 2008 kann ein Gläubiger zur Titulierung seiner fälligen Geldforderung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis auch gemäss der EuMahnVO auf ein europäisches Mahnverfahren zurückgreifen, das zu einem europäischen Zahlungsbefehl führen kann. Dieses summarische Verfahren wurde nach dem Vorbild des deutschen Mahnverfahrens ausgestaltet. Der europäische Zahlungsbefehl ist ebenfalls sofort vollstreckbar, ohne Durchführung eines Exequaturverfahrens. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem nationalen Recht. Besonderheiten sind beim Vollstreckungsantrag und bezüglich der Rechtsbehelfe zu berücksichtigen.


2.2.4    Small Claims VO
Für geringfügige Forderungen, die einen Streitwert von EUR 2.000,- nicht überschreiten, kann seit dem 1. Januar 2009 auch auf das europäische Verfahren für gerinfügige Forderungen nach der Small Claims VO zurückgegriffen werden. Titel, die nach der Small Claims VO erlangt wurden, können genau wie europäische Zahlungsbefehle gemeinschaftsweit vollstreckt werden, ohne vorheriges Exequaturverfahren. Der Antrag kann auf einem Formblatt gestellt werden, eine Anwaltspflicht besteht nicht.
        

2.2.5    Andere ausländische Gerichtsurteile
Andere ausländische Gerichtsurteile, auf deren Anerkennung oder Vollstreckung weder das Luganer Übereinkommen von 1988, noch das Haager Übereinkommen vom 1. Februar 1971 Anwendung finden - oder bei Schiedsurteilen – auch das New Yorker UN-Übereinkommen von 1958, sind in Portugal nur dann vollstreckbar, wenn sie zuvor durch das zuständige portugiesische 2. Instanzgericht nach einem besonderen Revisionsverfahren “überprüft” und “bestätigt” wurden.

3.    Verfahren zur Erlangung eines Titels
Liegt kein vollstreckbarer Titel vor, gilt zu prüfen welches Recht auf den Sachverhalt Anwendung findet, ob der Anspruch besteht und rechtlich durchsetzbar ist und welches Gericht international zuständig ist. Auch Aspekte wie der Aufenthaltsort des Schuldners, wo dieser über Vermögen verfügt, die Höhe der Forderung, die Erfolgsaussichten und die voraussichtlichen Kosten mit einer Prozessführung im Ausland sind relevant.
Ist ein internationaler Gerichtsstand in Portugal gegeben, stehen dem Gläubiger je nach Höhe und Natur der einzuklagenden Forderung allgemeine und besondere Verfahren zur Verfügung:
                                 

    3.1    Erkenntnisverfahren
Im Erkenntnisverfahren gelten für Streitwerte über EUR 30.000,00 die Regeln des ordentlichen Verfahrens. Die gesetzlichen Fristen zur Vorlage von Schriftsätzen sind länger gesetzt als bei Verfahren mit niedrigeren Streitwerten. Es bestehen vollständige Beweismöglichkeiten, und zwei Rechtsmittelinstanzen können angerufen werden. In der Regel kann dieses Verfahren 1-3 oder mehr Jahre andauern, je nachdem wie hoch das Geschäftsvolumen am zuständigen Gericht ist und wie der Prozess sich entwickelt.
Bei einem Streitwert von € 5.000,01 bis zu € 30.000,- läuft das Verfahren nach den Regeln des summarischen Verfahrens. Ein vereinfachtes Verfahren also, mit verkürzten Fristen und nur einer Rechtsmittelinstanz. In der Regel kann dieses Verfahren jedoch 1-2 Jahre dauern, bevor ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, je nachdem wie hoch das Geschäftsvolumen am jeweils zuständigen Gericht ist.
Klagen mit einem Streitwert bis zu € 5.000,-, richten sich nach einem noch kürzeren summarischen Verfahren, ohne Möglichkeit der Widerklage und der Berufung und bei  sofortiger Vorlage der Beweise.


3.2    Besondere Verfahrensarten
Neben dem allgemeinen Erkenntnisverfahren gibt es noch zwei besondere Mahnverfahren, die bei Erfüllung von Geldforderungen, die aus Verträgen herrühren zum Tragen kommen können.
Zum einen gibt es das richterliche Mahnverfahren (COP) in welchem summarisch Anspruch und Begründung dargestellt werden. Bei ausbleibendem Widerspruch des Beklagten erteilt der Richter von Amts wegen die Vollstreckungsklausel, wenn offensichtlich keine dilatorischen Einreden bestehen und soweit der Anspruch begründet ist. Der Verfahrenswert ist hier auf bis zu EUR 15.000,- beschränkt.
Daneben besteht auch das automatisierte Mahnverfahren, das über eine spezielle nationale Mahngeschäftsstelle läuft. Wird dieses Verfahren zur Beitreibung von Geldforderungen aus dem Geschäftsverkehr verwendet, unterliegt der Streitwert keiner Begrenzung. Dieses automatisierte Verfahren verhilft einem Gläubiger bei ausbleibendem Widerspruch durch den Schuldner innerhalb von circa 2 bis 3 Monaten zu einem vollstreckbaren Titel.
                                       

Die Vorteile der Mahnverfahren liegen in den reduzierten Gerichtskosten und relativ kurzen Verfahrensdauer. Bei strittigen Forderungen sollte jedoch nicht auf diese Verfahren zurückgegriffen werden, da der Kläger in seinen Beweis- und Vortragsmöglichkeiten sehr eingeschränkt ist.  Zudem tendieren Schuldner in Portugal auch bei anscheinend unstrittigen Forderungen Widerspruch zu erheben um sich eine bessere Verhandlungsposition für Vergleiche zu verschaffen oder um einfach die Zwangsvollstreckung so lange wie möglich hinauszuzögern.

4.    Anwaltszwang
Anwaltszwang besteht in der Regel in Verfahren mit einem Streitwert ab € 5.000,-.
In Zwangsvollstreckungsverfahren herrscht Anwaltszwang bei Verfahren mit einem Streitwert ab € 30.000,-. Bei einem Streitwert ab € 5.000,- bis € 30.000,- besteht nur dann Anwaltspflicht wenn Rechtsbehelfe eingelegt werden oder die Möglichkeit eines anderen Verfahrensablaufes besteht, der sich nach den Regeln des Erkenntnisverfahrens richtet.  

5.    Zwangsvollstreckungsverfahren
Eine grenzüberschreitende Vollstreckung ist wegen des hoheitlichen Charakters nicht möglich. Zur zwangsweisen Durchsetzung von Forderungen ist in Portugal ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Mit der Reform im Jahr 2003 wurde ein neues Vollstreckungsorgan geschaffen, die sogenannten “Vollstreckungsbetreiber” (agentes de execução), denen die Durchführung von Vollstreckungsmassnahmen im Rahmen des gerichtlichen Znwangsvollstreckungsverfahrens obliegt. Der Richter hat nur noch wenige Beschlüsse zu treffen, so. Z. B. zur Aufhebung des Bankgeheimnisses vor einer Kontenpfändung.
Der Vollstreckungsschuldner kann sowohl gegen die Zwangsvollstreckung als auch gegen die Pfändung innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung Rechtsbehelfe einlegen. Die Grundlagen der Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung unterscheiden sich je nach Art des Titels.
                                    
6.    Einstweilige Rechtsbehelfe
Um den Risiken einer langwierigen Verfahrensdauer entgegenzuwirken, kann der Gläubiger auch auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgreifen. So steht ihm nach portugiesischem Recht das Arrestverfahren zur Verfügung, in welchem es zur provisorischen Beschlagnahmung des Vermögens des Schuldners kommt. Die Gegenseite wird in der Regel nicht zuvor angehört, der Gläubiger muss jedoch indiziär das Bestehen seiner Forderung als auch die gerechtfertigte Gefahr des Vermögensverlusts des Schuldners nachweisen. Wird dem Arrest stattgegeben hat der Gläubiger innerhalb einer kurzen Frist die Hauptklage  einzureichen.

7.    Zusammenfassung
Die gerichtliche Beitreibung von Forderungen, zumindest im europäischen Raum ist sehr vielschichtig gestaltet. Neben den nationalen portugiesischen Instrumenten stehen dem Gläubiger auch gemeinschaftliche Instrumente zur Verfügung, die den besseren Gläubigerschutz avisieren. Die Aufgabe des Rechtsanwaltes im Schuldnerland - oft auch in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt im Gläubigerland - besteht darin, die besten Instrumente und Vorgehensweise für den Mandanten angesichts der Beitreibung einer konkreten Forderung zu bestimmen.


Cristina Dein
Advogada

DAT Braunschweig, Mai 2009