Kindesunterhalt und Leistungsfähigkeit der Kindeseltern Beginnend ab dem 01.01.2010 gelten in der Bundesrepublik geänderte Unterhaltslinien, für Brandenburg gilt die Unterhaltsleitlinie des Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG), sie ist in den Zahlbeträgen identisch mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Im Vergleich zur Zahlbetragstabelle 2009 haben sich die entsprechenden Unterhaltsbeträge für 2010 nicht unerheblich erhöht, wie dies im nachstehenden Zahlenbeispiel dargestellt wird (bezogen auf den Mindestunterhalt zur ersten Einkommensgruppe für das erste und zweite Kind unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes: 92,00 EUR).
| 1. Altersstufe 0-5 Jahre 2009 2010 | 2. Altersstufe 6-11 Jahre 2009 2010 | 3. Altersstufe 12-17 Jahre 2009 2010 | | 199,00 225,00 | 240,00 272,00 | 295,00 334,00 |
Im ähnlichen Verhältnis haben sich die Unterhaltszahlbeträge unter Anrechnung des Kindergeldes für das 3. bzw. 4. Kind erhöht und erhöht wurde auch der Zahlbetrag für das volljährige Kind ab 18 Jahre (soweit es noch unterhaltsberechtigt ist).
Verändert hat sich lediglich im Vergleich zur Unterhaltsleitlinie 2009 zu 2010, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht ab dem 01.01.2010 bei den erfassten Tabellensätzen nicht mehr von drei, sondern nur noch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Diese Differenzierung hat den Vorteil für den Unterhaltsverpflichteten, dass er unter Beachtung seines konkreten Einkommens und bei lediglich einer Unterhaltsverpflichtung nicht um zwei Einkommensgruppen höher gestuft wird.
Unbeschadet dieser erhöhten Unterhaltssätze verbleibt es in der Rechtsprechung bei der verschärften Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1603 Abs. 2 BGB (.... Eltern sind ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihren und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden .....) man spricht von der verschärften Unterhaltspflicht, die natürlich auch eine Vermögensverwertung nach sich ziehen kann, sollte das laufende Einkommen für die Unterhaltsdeckung nicht ausreichen. Das OLG Brandenburg hat diese Rechtsprechung auch in seiner letzten aktuellen Entscheidung am 07.01.2010 nochmals wiederholend dargestellt. (Urteil 9 UF 127/08)
Im entschiedenen Fall lebte der unterhaltpflichtige Kindesvater von der Kindesmutter getrennt, er war durch einen Skiunfall bedingt, querschnittsgelähmt, mithin 100 % behindert. Unbeschadet dieser Behinderung war er verpflichtet, sein Leistungsvermögen darzustellen bzw. seine behauptete Leistungsunfähigkeit substantiiert nachzuweisen. Dies bezog sich nicht nur auf seine Erwerbseinkünfte, sondern auch auf weitere Einkünften an Firmenbeteiligungen einschließlich eines anzurechnenden Wohnvorteils.
Das Gericht verweist zutreffend auf die sehr hohen Anforderungen zur Begründung und zum Nachweis einer behaupteten Leistungsunfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt durch den Unterhaltspflichtigen. Dabei ist auch der Hinweis des Unterhaltspflichtigen auf seinen notwendigen Selbstbehalt nicht geeignet, seine Unterhaltslast zu vermindern. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt auch im Jahre 2010 gegenüber minderjährigen Kindern sowie gleichrangigen volljährigen Kindern (sogenannte privilegierte Volljährige) 900,00 EUR, darin enthalten ein Mietanteil von 360,00 EUR Warmmiete.
Fazit: Höhere Unterhaltsbeträge, jedoch keine veränderte Rechtsprechung im Unterhaltsrecht.
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